Satzung des Kleingärtnervereins „Daheim 2“ e.V.Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Ziele und Aufgaben
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Rechte der Mitglieder
- § 5 Pflichten der Mitglieder
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 7 Finanzielle Mittel
- § 8 Vereinsorgane
- § 9 Mitgliederversammlung
- § 10 Aufgabe des Vorstandes
- § 11 Auflösung des Vereins
- § 12 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Daheim 2“ e.V.
- Der Sitz des Vereins liegt in Berlin-Pankow.
- Der Kleingärtnerverein „Daheim 2“ e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
- Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausstattung, als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns, ein.
- Er unterstützt die Zugänglichkeit der Kleingartenanlage für die Öffentlichkeit während der Gartensaison.
- Er erstrebt, seine Mitglieder und interessierte Bürger im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder volljährige Bürger, der die Satzung des Vereins anerkennt, kann die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmeentscheidung ist zu protokollieren.
- Der Kleingärtnerverein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt:
- Sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
- An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
- Anträge und Vorschläge einzubringen.
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- An den Wahlen zu den Vereinsorganen teilzunehmen und sich selbst zur Wahl zu stellen, mit Ausnahme der Fördermitglieder.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- An der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an deren Erfüllung mitzuarbeiten.
- Alle finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein ergeben, termingerecht zu erfüllen.
- Unentgeltlich an vereinsinternen Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Über die Stundenzahl pro Parzelle entscheidet die Mitgliederversammlung. Wer an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilnimmt, hat einen Kostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. In besonderen Härtefällen kann vom Vorstand eine Freistellung von der Gemeinschaftsarbeit genehmigt werden.
- Den Mitgliedern des Vorstandes oder vom Vorstand beauftragte Personen ist auf Aufforderung der Zugang zu den vereinseigenen Anlagen (z.B. Wasseranschluss) und Ihrer Parzelle zu gestatten.
- Weitere Rechte und Pflichten regeln sich in der Kleingartenordnung und der Geschäftsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten.
- Ausschluss, wenn das Mitglied
- Gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins verstößt.
- Sich den Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht und trotz Ermahnung durch den Vorstand innerhalb ihm gesetzter Frist seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
- Wiederholt den Bestimmungen der Gartenordnung und den Auflagen des Vorstandes zuwiderhandelt.
- Tod des Mitglieds
- Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Die unentschuldigte Nichtteilnahme hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe zuzustellen.
§ 7 Finanzielle Mittel
- Der Verein finanziert sich aus:
- Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen.
- Umlagen.
- Zuwendungen, Sammlungen, Spenden und Stiftungen.
- Der Verein erhebt für jede Parzelle einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Nachweisführung über die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins hat nach kaufmännischen Regeln und Grundsätzen revisionssicher zu erfolgen.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können für diese Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Darüber hinaus können zur Durchführung der Vereinsaufgaben und zur Erfüllung von Verwaltungsverträgen Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
- Die Revisoren überwachen die Kassenführung und prüfen Kasse und Bücher halbjährlich mindestens einmal.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vereinsorgane
- Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind bevollmächtigt, jeweils allein den Verein nach außen zu vertreten.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende
- Der Stellvertreter des Vorsitzenden
- Der Schriftführer
- Der Kassierer
- Der Gartenfachberater
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- Der geschäftsführende Vorstand
- Die Abteilungsobleute
- Die Beisitzer
- Der Vorstand wird von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit vorzeitig abgewählt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
- Gegenstände ihrer Beratung und Beschlussfassung sind:
- Geschäftsbericht
- Kassenbericht
- Bericht der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Erledigung eingegangener Anträge
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Finanzielle Mittel
- Die Wahlen folgen nach der Wahlordnung.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern durch Aushang bekanntzugeben (an den Wegeingängen der Anlage).
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über später oder erst in der Mitgliederversammlung eingehende und gestellte Anträge darf nur dann verhandelt und abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit von einem Drittel der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.
- Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 10 Aufgabe des Vorstandes
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen.
- Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel alle 4 Wochen oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
- Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes.
- Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel nach Bedarf zusammen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Einberufung schriftlich beantragt.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Vorsitzende sowie der Schriftführer zu unterzeichnen hat.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem örtlich zuständigen Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Besitzt der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht, wird der Stadt Berlin das Vermögen zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke, z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Sanierung bestehender Kleingartenanlagen, übertragen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.08.1990 beschlossen; sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim zuständigen Gericht.
- Alle von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse behalten bis zur Neufassung von Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand nach vorstehender Satzung ihre Gültigkeit. Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
- Geändert zur vorstehenden Fassung am 06.06.2004.
- Geändert zur vorstehenden Fassung am 02.05.2010.
- Geändert zur vorstehenden Fassung am 14.04.2013.
- Geändert zur vorstehenden Fassung am 06.07.2013.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Berlin, den 06.07.2013
Horst Masnick
Vorsitzender